Ein juristisches Gutachten, welches durch einen Zusammenschluss an betroffenen Betreibern in Auftrag gegeben wurde, macht deutlich, dass die Anschlussregelungen des EEG 2021 für den Flexzuschlag nicht gerechtfertig sind und den Vertrauensschutz der Betroffenen in die staatlichen Förderzusagen verletzen. Damit bestätigt das Gutachten zudem, dass die neuen Regelungen in speziellen Fällen verfassungsrechtlich bedenklich sind.
Für viele Anlagenbetreiber bedeutet die Inanspruchnahme der Flexprämie einen Verlust des Anspruchs auf den Flexzuschlag nach dem Wechsel in einen zweiten Vergütungszeitraum. Auch wenn die Flexprämie nur für wenige Jahre vor dem Auslaufen der ersten Vergütungsperiode in Anspruch genommen wurde, erlischt der Anspruch auf den Flexzuschlag nach einem Wechsel in den zweiten Vergütungszeitraum. Das die zusätzliche BHKW-Kapazität trotzdem finanziert sein will, wird hier vollständig ignoriert. Zudem muss der Betreiber auch in der anschließenden zehnjährigen Vergütungsperiode für Bestandanlagen eine Zusatzkapazität an BHKW-Leistung vorhalten, da das EEG 2021 nur noch 45% der installierten Leistung vergütet. Ein Flexzuschlag ist demnach auch bei einer bereits in Anspruch genommener Flexprämie noch angemessen.
Die Bioenergieverbände sehen deshalb kuzfristigen Änderungsbedarf für das EEG 2021 und fordern eine Anpassung noch in dieser Legislaturperiode.