Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird nach seiner Einführung im Jahr 2000 im Jahr 2021 zum siebten Mal novelliert. Auch für die Biogasbranche sind einige Anpassungen und Neuerungen geplant. Die wichtigsten Punkte sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Das Ausschreibungsvolumen pro Jahr wird von 225 MW auf 350 MW angehoben. Eine weitere Anpassung ist bei befürchteter Zielverfehlung von 42 TWh Stromproduktion im Jahr 2030 durch die Bundesregierung möglich.
  • Der Gebotshöchstwert wird sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandanlagen um 2 Cent/kWh angehoben. Die Höchstwerte für Neuanlagen betragen demnach 16,4 Cent/kWh und für Bestandsanlagen 18,4 Cent/kWh
  • Es wird zusätzlich ein Ausschreibungsvolumen von 150 MW für hochflexible Biomethananlagen eingeführt. Hier gilt eine neue Südquote bei der Bezuschlagung der Anlagen. Der Höchstwert beträgt 19 Cent/kWh.
  • Gülleanlagen mit einer maximal installierten Leistung von 150kW sollen eine Anschlussvergütung nach Auslaufen der ersten Vergütungsperiode erhalten.
  • Der Deckel für die Flexpremie wird aufgehoben.
  • Der Flexibilitätszuschlag wird von 40 €/kW installierter Leistung auf 60€/kW installierter Leistung erhöht. Der Zuschlag gilt ebenfalls für Bestandsanlagen, die in der zweiten Vergütungsperiode den Flexzuschlag erstmalig erhalten.
  • Die negative Flexibilisierung wird auf 45 % statt vorher 50 % der installierten Leistung gesenkt und gilt für neue Anlagen und neu in Betrieb genommene Bestandsanlagen.
  • Die Frist für den Wechsel in eine zweite Vergütungsperiode nach einer Bezuschlagung wird von vorher 12 Monaten auf dann drei Monate verkürzt.
  • Die Frist zur Realisierung neuer Anlagen nach Bezuschlagung wird von 24 Monaten auf 36 Monate verlängert.
  • Der Maisdeckel wird schrittweise auf 40% gesenkt.