Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes muss Wärme zur Nutzung im eigenen Wohnhaus als Wirtschaftsgut behandelt werden (Urteil vom 12.03.2020, iV R9/17). Damit ist die Wärme bei Entnahme mit dem Marktwert zu versteuern und gilt als Gegenstand. Die Entnahme des „Gegenstandes“ ist grundsätzlich zu Marktwertpreisen üblich. Der Preis der entnommenen Wärme muss deshalb zu regional üblichen Wärmepreisen versteuert werden. Sind die Preise für Wärme in der Region nicht nachvollziehbar, können Werte des Statisischen Bundesamtes herangezogen werden.